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Raumordnungsverfahren

Eine sozial und ökologisch verträgliche Entwicklung des Landes ist nur möglich, wenn die einzelnen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abgestimmt und anhand der landesplanerischen Grundsätze und Ziele der Raumordnung überprüft werden.

Hierzu dient u. a. das Raumordnungsverfahren. Im Freistaat Sachsen bietet § 15 Landesplanungsgesetz die rechtliche Grundlage für das Raumordnungsverfahren.

Durch das Raumordnungsverfahren

  • sollen Planungsabsichten schon in einem frühen Stadium offengelegt werden,
  • sollen Fehlplanungen vermieden werden,
  • soll das geplante Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden,
  • sollen Eingriffe in schützenswerte Bereiche abgewendet oder – falls unvermeidbar – auf ein erträgliches Mindestmaß beschränkt werden,
  • soll zu einer optimalen Entwicklung des Raumes beigetragen werden.

Die Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, sind in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (zuletzt geändert am 22. März 2023) aufgeführt

Sie betreffen unter anderem die Bereiche Verkehr (z. B. Bundesfernstraßen, Schienenstrecken, Flugplätze), Ver- und Entsorgung und Siedlungswesen (z. B. große Freizeitanlagen).

Die Raumordnungsverfahren werden grundsätzlich von der höheren Raumordnungsbehörde durchgeführt.

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