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Erlass nach § 12 ROG zur Untersagung von Windenergieanlagen

Der vorliegende Erlass dient der Sicherung der in Aufstellung befindlichen Raumordnungspläne, mit denen die Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vollzogen werden soll. Hierfür wird die Landesdirektion Sachsen angewiesen, von der raumordnerischen Untersagung nach § 12 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes Gebrauch zu machen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Erlass bewirkt keinen flächenhaften Ausbaustopp für Windenergie, sondern soll im Gegenteil die Planung unterstützen, damit die Regionalen Planungsverbände bis spätestens zum 31. Dezember 2027 die Planungen vollenden können.

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