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Rechtliche Grundlagen

Das Raumordnungsrecht ist im Zuge der Föderalismusreform von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG) mit Abweichungsbefugnis für die Länder (Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG) überführt worden.
Mit dem am 30. Juni 2009 vollständig in Kraft getretenen Gesetz zur Neufassung der Raumordnung und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) hat der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.

Das Raumordnungsgesetz (zuletzt geändert am 22. März 2023) enthält Regelungen:

  • zur Raumordnung im Allgemeinen, insbesondere zur Aufgabe, zum Leitbild und zu einzelnen Grundsätzen der Raumordnung sowie zur Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung,
  • zur Raumordnung in den Ländern, insbesondere zu den Raumordnungsplänen und den raumordnerischen Verwaltungsverfahren (Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren, raumordnerische Untersagung) und
  • zur Raumordnung des Bundes

Jedoch ist dadurch das bis dahin bestehende Landesplanungsgesetz des Freistaates Sachsen weitgehend außer Kraft getreten. Dieser Umstand wurde zum Anlass genommen, ein neues Landesplanungsgesetz zu beschließen. Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) gilt daher seit 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) als Grundlage für eine räumlich geordnete Entwicklung und wurde zuletzt am 20. Dezember 2022 geändert (SächsGVBl. S. 705).

Das Landesplanungsgesetz ergänzt die Regelungen des Raumordnungsgesetzes insbesondere bezüglich:

  • der Aufstellung von Raumordnungsplänen,
  • der Organisation der Regionalplanung, einschließlich der Einteilung des Staatsgebietes in Planungsregionen,
  • der Festlegung der raumordnungsbehördlichen Kompetenzen und
  • der Umsetzung der Raumordnungspläne einschließlich der raumordnerischen Verwaltungsverfahren
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