Hauptinhalt

Umweltprüfung

Umweltprüfung

Durch das Gesetz zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 105) wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen in das Landesplanungsgesetz aufgenommen. Diese Gesetzesänderung diente der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – der so genannten SUP-Richtlinie – (ABl. EG Nr. L 197, S. 30) und der zuvor auf Bundesebene durch die Änderung des Raumordnungsgesetzes erfolgten rahmenrechtlichen Umsetzung dieser Richtlinie durch das Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, 1379).

Die Vorgaben zur Umweltprüfung betreffen im Wesentlichen das Verfahren, insbesondere die umweltbezogene Beteiligung der Öffentlichkeit und der insofern betroffenen Träger öffentlicher Belange, und schreiben die Dokumentation der Umweltprüfung in einem Umweltbericht vor. Der Entwurf des Umweltberichts ist Gegenstand des Beteiligungsverfahrens. Zudem wird der Umweltbericht als gesonderter Bestandteil der Begründung zusammen mit dem beschlossenen Raumordnungsplan der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

zurück zum Seitenanfang