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Zentrale Orte

Die Sicherung der Daseinsvorsorge und die Schaffung von günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind ein wichtiger Beitrag für gleichwertige Lebensverhältnisse für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Landesteilen des Freistaates Sachsen. Das räumliche Grundgerüst dazu bildet ein ausgewogenes dreistufiges Netz Zentraler Orte (Ober-, Mittel- und Grundzentren). Zentrale Orte definieren sich über ihre überörtliche Bedeutung. Die Standortvorteile der Zentralen Orte bestehen insbesondere in Synergieeffekten durch die räumliche Konzentration der vielfältigen Funktionen für Wohnen und Infrastruktur sowie als wirtschaftliche Schwerpunkte und Verkehrsknotenpunkte. Diese Funktionen nehmen  sie auch für ihren jeweiligen Verflechtungsbereich wahr. Das Zentrale-Orte-System ermöglicht eine effiziente Bündelung von Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge und sichert so auch unter den Bedingungen des demografischen Wandels die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtungen. Lagen dem Zentrale-Orte-Konzept des LEP 1994 noch 1564 Gemeinden zu Grunde, waren bei der Aufstellung des LEP 2003 nur noch 527 selbstständige Gemeinden zu verzeichnen. Mit dem LEP 2003 wurde daher gegenüber dem LEP 1994 eine Überarbeitung des Systems der Zentralen Orte (Abschaffung der 4. Stufe - der Kleinzentren - sowie eine Reduzierung der Anzahl der Mittelzentren von 56 auf 38) vorgenommen. Durch die räumliche Verteilung der Zentralen Orte wird gewährleistet, dass die erforderlichen Einrichtungen in allen Teilräumen des Freistaates in zumutbarer Entfernung erreichbar sind.

Das im LEP 2003 festgelegte Netz der Ober- und Mittelzentren hat sich bewährt. Auch wenn sich die Anzahl der Gemeinden weiter reduzierte - auf 438 Gemeinden zum Stand 1. Januar 2013 - wurde mit dem LEP 2013 kein erneuter Eingriff in die planerische Grundkonzeption des Netzes der Ober- und Mittelzentren vorgenommen. Neu aufgenommen wurden jedoch im LEP Vorgaben zur Stabilisierung des gestuften Netzes der Zentralen Orte im ländlichen Raum sowie zur Daseinsvorsorge (Kap. 6.1). So können z.B. bei Bedarf zentralörtliche Einrichtungen auch in nichtzentralen Gemeinden zulässig sein, wenn bestehende Einrichtungen in den Zentralen Orten dadurch nicht gefährdet werden.

Die Ober- und Mittelzentren sind im LEP 2013 festgelegt. Die Festlegung der netzergänzenden Grundzentren obliegt den Regionalen Planungsverbänden. Die Kriterien hierfür wurden - unter Berücksichtigung regionaler Spielräume - im Landesentwicklungsplan festgelegt.

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