Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende landesplanerische Gesamtkonzept der Staatsregierung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung. Er ist damit Ausdruck des räumlichen Gestaltungswillens der Staatsregierung in Umsetzung des gesetzlichen Kernauftrages an die Raumordnung, unterschiedliche, auch fachgesetzlich begründete Ansprüche an den Raum untereinander und gegeneinander abzustimmen. Konfliktfälle werden so besser sichtbar und können frühzeitig gelöst werden. Ein Optimum räumlicher Entwicklung im Freistaat Sachsen ist nur durch ein aufeinander abgestimmtes und zielorientiertes lokales, regionales und landesweites Handeln zu erreichen.
Die Stellung des LEP im gestuften System der Raumordnungsplanung – bestehend aus Bundesraumordnung, Raumordnungsplanung der Länder und Regionalplanung – sowie seine Inhalte und das hierfür zur Verfügung stehende raumordnerische Instrumentarium sind im Raumordnungsgesetz (ROG) und sachsenspezifisch ergänzt im Sächsischen Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) geregelt.
Die Regionalplanung, die in Sachsen den vier kommunal verfassten Regionalen Planungsverbänden übertragen wurde, bildet das Bindeglied zur untersten Ebene der räumlichen Planung: der gemeindlichen Bauleitplanung. Deren Aufgaben und die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB). Die Regionalpläne sind aus dem LEP zu entwickeln. Das heißt, sie sind jeweils dem LEP »nachlaufend«. Daraus ergibt sich eine besondere Bedeutung der im LEP enthaltenen Handlungsaufträge an die Regionalplanung. Dieses sogenannte Gegenstromprinzip – wonach sich die Ordnung der Einzelräume in die Ordnung des Gesamtraums einfügen soll, während gleichzeitig die Gegebenheiten und Erfordernisse der Einzelräume im Gesamtraum berücksichtigt werden müssen – ist ein anerkanntes Grundprinzip.
Die normative Bindungswirkung der im LEP und in den Regionalplänen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung gekennzeichneten Festlegungen der Raumordnung gegenüber öffentlichen Stellen und ausgewählten Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist im ROG bundeseinheitlich geregelt. Im Gegensatz dazu entfalten Leitbildaussagen und Begründungstexte zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im LEP keine rechtliche Bindungswirkung.
Erstmals wurde der Landesentwicklungsplan 2013 einer nach europarechtlichen Vorgaben vorgeschriebenen Umweltprüfung unterzogen. Der Umweltbericht, der das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert, ist eigenständiger Teil der Begründung, entfaltet jedoch ebenfalls keine rechtliche Bindungswirkung. Die bereits im LEP 2003 vorgenommene, im Sächsischen Naturschutzgesetz vorgeschriebene Integration des Landschaftsprogramms wird beibehalten. Sie führt dazu, dass Planaussagen zum Schutz und zur Sanierung von Natur und Landschaft im LEP umfangreicher ausfallen als in den Entwicklungsplänen anderer Bundesländer. Der Vorteil dieser Verfahrensweise besteht in der frühzeitigen Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange, was die Konfliktbewältigung erleichtert und die Verfahren für nachfolgende Planungsebenen – beispielsweise die Kommunen – vereinfacht.